Kann man ein Darlehen von der Steuer abziehen?
Bevor man bei einer Bank ein Darlehen aufnimmt, ist es oft der Fall, dass familienintern nach einer Lösung gesucht wird. So ist es durchaus üblich, dass Eltern ihren Kinder ein zinsloses Darlehen leihen, das im vollen Umfang wieder zurückbezahlt wird. Doch wie sieht das Ganze steuertechnisch aus? Ist es möglich, den geliehenen Geldbetrag bei den Steuern abzuziehen?
Nur „Zuwendungen“ innerhalb der Verwandtschaft können von den Steuern abgezogen werden
Nein, grundsätzlich können Zahlungen an Verwandte nicht von der Steuer abgezogen werden. Eine Ausnahme, allerdings mit Einschränkungen, gibt es: wenn Geld als „Zuwendung“ verschenkt wird. Dies kann beispielsweise ein Beitrag an den Lebensunterhalt eines notleidenden Verwandten sein. Aber wenn Eltern ihren Kindern für eine Investition oder ähnliches Geld leihen, geht es nicht um Zuwendung, sondern um Kapitalübertragung.
Bei einem Darlehen innerhalb der Familie geht dem Darlehensgeber buchhalterisch nichts verloren. Aus dem Guthaben des Darlehensgebers bei einer Bank wird eine Forderung gegenüber dem Darlehensnehmer. Wenn der Darlehensgeber den Kredit bei der Steuererklärung angibt, was Pflicht ist, bleibt das Vermögen gleich gross und wird auch gleich besteuert.
Da es sich um ein zinsloses Darlehen handelt, müssen diese auch nicht versteuert werden. Auch für den Darlehensnehmer ist das zinslose Darlehen eine Nullnummer. Dem Darlehen, welches der Schuldner investiert, steht eine gleich hohe Schuld gegenüber. Da keine Schuldzinsen bestehen, können diese auch nicht vom Einkommen abgezogen werden.
Darlehensvertrag sehr empfehlenswert
Auch innerhalb der Familie ist es sehr empfehlenswert, ein Darlehensvertrag abzuschliessen, in dem beide Parteien, Darlehenshöhe, Zinssatz und die Rückzahlungsmodalitäten festgelegt sind. Dies dient vor allem dem Darlehensgeber als Sicherheit.
Eine Alternative: der Erbvorbezug
Eine andere Lösung innerhalb der Familie wäre ein Erbvorbezug zu gewähren. In den meisten Kantonen fallen keine Steuern an und das Geld würde aus der Buchhaltung des Gläubigers verschwinden. Somit müsste dieses Vermögen nicht mehr versteuert werden. Dann ist allerdings zu beachten, dass das Darlehen definitiv in den Händen des Darlehensnehmers ist.
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