Konsumkreditgesetz
Das revidierte Bundesgesetz über den Konsumkredit (Konsumkreditgesetz, oder auch KKG) ist seit 1. Januar 2003 in Kraft. Es regelt insbesondere den Schutzes des Kreditnehmers vor Überschuldung. Das Konsumkreditgesetz erfasst Konsumkredite und Leasingverträge die an natürliche Personen ausgegeben werden, sowie Kredit- und Kundenkarten und Überziehungskredite. In einer zusätzlichen Verordnung, der so genannten VKKG, stehen besondere Ausführungen, zum Beispiel über den Höchstzins der aktuell bei 15% pro Jahr festgesetzt ist (Stand März 2011).
Über Kredite die einem beruflichen oder gewerblichen Zweck dienen, zum Beispiel Fremdkapital bei einer Firmengründung, aber auch Baukredite und Hypotheken, kommt das KKG nicht zur Anwendung. Auch der Überziehungskredit fällt in Ausnahmefällen nicht unter dieses Gesetz: dann nämlich, wenn die Schuld durch ein Grundpfand oder eine andere bankübliche Sicherheit gedeckt ist.
Schutz steht im Vordergrund
Das überarbeitete KKG dient in erster Linie dem Schutz des Kreditnehmers. Diese gesetzlich geregelten Punkte sind für Sie wichtig und müssen aus dem zwingend schriftlich verfassten Vertrag ersichtlich sein:
- Der Nettobetrag, also der tatsächlich geliehene Betrag.
- Die geplante Rückzahlungsfrist (mindesten 6, maximal 60 Monate)
- Der effektive Jahreszins, er stellt die Gesamtkosten dar.
- Die monatlich zu bezahlenden Raten.
- Die Angabe, dass der Kredit jederzeit und unter Zinsreduktion vollständig rückzahlbar ist.
- Allfällige Spesen für Eröffnung, Führung oder Saldierung des Kontos .
- Widderruf- und Kündigungsfristen.
Als Spezialfall gilt der Leasingvertrag. Er fällt ebenfalls unter das KKG, aber einige Vorschriften unterscheiden sich vom gewöhnlichen Kreditvertrag. Zum Beispiel gelten besondere Rücktrittsregeln, da nicht einfach Bargeld zur Verfügung gestellt wird, sondern damit eine zweckgebundene Anschaffung getätigt wird.
Hier geht es zum Gesetzestext des KKG (Externer Link zu admin.ch)

